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   KG, 14.04.2009 - 21 U 10/07   

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https://dejure.org/2009,7172
KG, 14.04.2009 - 21 U 10/07 (https://dejure.org/2009,7172)
KG, Entscheidung vom 14.04.2009 - 21 U 10/07 (https://dejure.org/2009,7172)
KG, Entscheidung vom 14. April 2009 - 21 U 10/07 (https://dejure.org/2009,7172)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Gesamtschuldnerische Haftung bei Mängeln eines Bauwerks aufgrund der Entwurfs- und Ausführungsplanung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Gesamtschuldnerische Haftung bei Mängeln eines Bauwerks aufgrund der Entwurfs- und Ausführungsplanung

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Haftung bei falscher Entwurfs- (AG) und Ausführungsplanung (AN)

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Haftung des Ausführungsplaners: Auftraggeber muss sich Fehler des Entwurfsplaners zurechnen lassen! (IBR 2009, 401)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2009, 1180
  • MDR 2010, 367
  • NZBau 2010, 176 (Ls.)
  • BauR 2009, 1187
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (11)

  • LG Berlin, 20.12.2006 - 23 O 281/04

    Haftung bei falscher Entwurfs- (AG) und Ausführungsplanung (AN)

    Auszug aus KG, 14.04.2009 - 21 U 10/07
    Auf die Berufung der Klägerin und ihrer Streithelferin wird unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels das am 20. Dezember 2006 verkündete Urteil der Zivilkammer 23 des Landgerichts Berlin - 23 O 281/04 - geändert und insgesamt neu gefasst:.

    Nach Beweisaufnahme über den Mangel hat das Landgericht Berlin mit dem am 20. Dezember 2006 verkündeten Urteil - 23 O 281/04 - die Klage abgewiesen und der Widerklage in vollem Umfang stattgegeben.

  • BGH, 04.05.2000 - VII ZR 53/99

    Beschwer bei Klageabweisung als zur Zeit unbegründet; Ansprüche des

    Auszug aus KG, 14.04.2009 - 21 U 10/07
    Denn in diesem Fall ist es in der Regel dem Besteller nicht zumutbar, den Ablauf der Frist abzuwarten (BGH BauR 2002, 1847 f Juris Rz 9 unter Hinweis auf BGHZ 144, 242 ff = BauR 2000, 1182 ff).
  • BGH, 22.03.1984 - VII ZR 50/82

    Rechte des Unternehmers bei einem Mängelbeseitigungsverlangen mit

    Auszug aus KG, 14.04.2009 - 21 U 10/07
    Der Besteller muss sich bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen an den Kosten der Ersatzvornahme angemessen beteiligen (zum Vorstehenden: BGHZ 90, 344 ff Juris Rz 19).
  • BGH, 27.06.1985 - VII ZR 23/84

    Keine Haftung des Auftraggebers für den Vorunternehmer

    Auszug aus KG, 14.04.2009 - 21 U 10/07
    Ein Planungsverschulden der von ihm eingesetzten Fachleute muss er sich nach §§ 254 Abs. 2 Satz 2, 278 BGB zurechnen lassen (BGHZ 90 a.a.O. und BGHZ 95, 128 ff Juris Rz 11).
  • BGH, 05.12.2002 - VII ZR 342/01

    Annahme eines Dissenses bei der Auslegung eines Bauvertrages

    Auszug aus KG, 14.04.2009 - 21 U 10/07
    Einer Auslegung des Vertrages zum geschuldeten Leistungssoll gemäß §§ 133, 157 BGB nach dem objektiven Empfängerhorizont unter Berücksichtigung von Treu und Glauben und der Verkehrssitte (vgl. dazu BGH BauR 2003, 388) bedarf es nicht.
  • BGH, 27.03.2003 - VII ZR 443/01

    Umfang des Schadensersatzanspruchs

    Auszug aus KG, 14.04.2009 - 21 U 10/07
    b) Nach § 13 Nr. 5 Abs. 2 VOB/B sind diejenigen Kosten zu ersetzen, die "der Besteller im Zeitpunkt der Mängelbeseitigung als vernünftiger, wirtschaftlich denkender Bauherr aufgrund sachkundiger Beratung oder Feststellung aufwenden konnte und musste, wobei es sich um eine vertretbare Maßnahme der Schadensbeseitigung handeln muss" (BGH BauR 1991, 329 ff Juris Rz 11; vgl. auch BGHZ 154, 301 ff = BauR 2003, 1209 ff Juris Rz 10).
  • BGH, 12.09.2002 - VII ZR 344/01

    Entbehrlichkeit der Fristsetzung mit Ablehnungsandrohung

    Auszug aus KG, 14.04.2009 - 21 U 10/07
    Denn in diesem Fall ist es in der Regel dem Besteller nicht zumutbar, den Ablauf der Frist abzuwarten (BGH BauR 2002, 1847 f Juris Rz 9 unter Hinweis auf BGHZ 144, 242 ff = BauR 2000, 1182 ff).
  • BGH, 31.01.1991 - VII ZR 63/90

    Mängelbeseitigungskosten

    Auszug aus KG, 14.04.2009 - 21 U 10/07
    b) Nach § 13 Nr. 5 Abs. 2 VOB/B sind diejenigen Kosten zu ersetzen, die "der Besteller im Zeitpunkt der Mängelbeseitigung als vernünftiger, wirtschaftlich denkender Bauherr aufgrund sachkundiger Beratung oder Feststellung aufwenden konnte und musste, wobei es sich um eine vertretbare Maßnahme der Schadensbeseitigung handeln muss" (BGH BauR 1991, 329 ff Juris Rz 11; vgl. auch BGHZ 154, 301 ff = BauR 2003, 1209 ff Juris Rz 10).
  • OLG Celle, 21.10.2004 - 14 U 26/04

    Schadensersatzanspruch eines Bauherrn gegen einen ausführenden Handwerker;

    Auszug aus KG, 14.04.2009 - 21 U 10/07
    In einem solchen Fall ist es die Pflicht des Unternehmers, alle Ermittlungen, die für eine mängelfreie Leistung notwendig sind, selbst anzustellen (OLG Düsseldorf BauR 1997, 475 ff Juris Rz 5 und 9; OLG Celle BauR 2005, 397 ff Juris Rz 5 und 7).
  • BGH, 04.07.2002 - VII ZR 66/01

    Rechtsfolgen selbständiger Beauftragung des Architekten und des Statikers

    Auszug aus KG, 14.04.2009 - 21 U 10/07
    Der Statiker ist grundsätzlich nicht Erfüllungsgehilfe des Bestellers in dessen Verhältnis mit dem Architekten (BGH BauR 2002, 1719 f Juris Rz 12).
  • OLG Düsseldorf, 11.07.1996 - 5 U 18/96

    Zur Prüfungspflicht des Auftragnehmers

  • OLG Saarbrücken, 30.07.2020 - 4 U 11/14

    Fertighaushersteller muss zum Schallschutzniveau beraten!

    Zu kürzen sind die Aufwendungen um die sog. Sowieso-Kosten (vgl. KG, NJW-RR 2009, 1180 (1182); OLG Düsseldorf, NJW 2016, 721 , juris Rdn. 118; MünchKomm( BGB )-Busche, aaO., § 637 BGB , Rdn. 15).
  • OLG Frankfurt, 16.03.2010 - 14 U 31/04

    Baurecht: Mangelhafte Herstellung eines Hallenschwimmbades (nicht den Regeln der

    65 Mit diesen höchstrichterlich geklärten Grundsätzen, denen der Senat folgt, ist es ohne weiteres vereinbar, dass die obergerichtliche Rechtsprechung ein dem Auftraggeber zuzurechnendes Mitverschulden auch dann annimmt, wenn sowohl Fehler der von ihm gestellten Entwurfsplanung als auch Fehler der vom Auftragnehmer als Vertragspflicht übernommenen Ausführungsplanung zu einem Mangel des Bauwerks geführt haben (KG NJW-RR 2009, 1180).
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